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BAföG für Schüler/-innen und Studierende

Eine qualifizierte schulische oder universitäre Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und soll nicht an finanziellen Mitteln scheitern.

Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des BAföG (Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

 

Wer wird gefördert?

Bei der Beantragung des BAföG wird im Einzelfall entschieden, ob Sie gefördert werden. Neben Deutschen sind Ausländer/-innen BAföG-berechtigt, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Dies sind beispielsweise Menschen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Es gibt Ausnahmeregelungen, z.B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung oder für Personen, die aus persönlichen (z.B. Krankheit) oder familiären (z.B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren die Ausbildung zu beginnen.

 

Welche Ausbildungen werden gefördert?

BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  • Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  • Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

Wo wird ein Antrag gestellt?

Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis Pinneberg beantragen Bafög bei dem

Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Pinneberg
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel.: 041 21 - 45 02-34 82 oder -83

 

BAföG für Studierende

Studierende an einer Hochschule in Schleswig-Holstein wenden sich an das

Studentenwerk Schleswig-Holstein
Amt für Ausbildungsförderung
Westring 385, 24118 Kiel
Tel.: 04 31 - 881 62 05

www.studentenwerk-s-h.de
www.das-neue-bafoeg.de

 

Für Fragen steht Ihnen auch eine gebührenfreie Hotline zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk anbietet. Se können die BAföG-Hotline erreichen unter der Nummer 0800-223 63 41 oder 0800-BAFOEG1 von Montags bis Freitags 8 - 20 Uhr.

 


Weiterbildungsverbund Kreis Pinneberg 
Mühlenstraße 2 
25421 Pinneberg 
Tel.: 04101-80 89 10
Fax: 04101-80 89 29 
Mail: reme@vhs-pinneberg.de